Es werden folgende Entgelte erhoben:
Kranleistungen
Die Krananlagen können vom Zweckverband angemietet werden;
der Einsatz privater Krananlagen bedarf der Zustimmung des Zweckverbandes.
Für die Kranleistungen werden Entgelte erhoben:
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Allgemeine Regelungen
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Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Stundensatz (EUR/h)
und einem Tonnensatz (EUR/t).
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Bei Sondereinsätzen (Montagehilfe o.ä.) wird nur
ein Stundensatz berechnet.
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Bei Containerumschlag setzt sich das Entgelt zusammen aus
einem Stundensatz (EUR/h) zusätzlich einem Entgelt je
Container (C) und Arbeitsspiel (A).
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Twin-Umschlag
Mit den Kränen 1,2,3,5,6 wird entsprechend Ziff 3.1.1
der Empfehlung E 4 - Umschlag von schweren, sperrigen und
schräg zu führenden Lasten mit zwei schienengebundenen
Hafenkränen - des Ausschusses für Hafenumschlagtechnik
(Hebezeuge) der Hafenbautechnischen Gesellschaft e.V. und
des Technischen Ausschusses Binnenhäfen, gemeinsamer
Ausschuß des Bundesverbandes öffentlicher Binnenhäfen
e.V. und der Hafenbautechnischen Gesellschaft, ein Twin-Umschlag
nur in begründeten Einzelfällen durchgeführt.
Die Aufsicht darüber hat der Zweckverband; das Gesamtgewicht
darf max. 42 t nicht überschreiten. Bei Twin-Umschlag
werden zwei Kräne als ein Kran berechnet.
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Umschlagseinrichtungen Dritter
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Der Einsatz von Umschlagseinrichtungen Dritter (Autokräne,
Sauganlagen, Förderbänder u.ä.) bedarf der
Genehmigung und des schriftlichen Abschlusses einer Sondervereinbarung.
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Auf die genannten Entgelte wird die Mehrwertsteuer in ihrer
jeweiligen Höhe verrechnet.
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Ufergelder:
Entgeltregelungen vom 01.01.2007.
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Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über
das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen oder unter
Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden.
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Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen
Güter berechnet; maßgebend sind die Angaben im
entsprechenden Ladepapier (z.B. Frachtbrief, Konnossement).
Das Gewicht wird jeweils auf volle Tonnen (t) aufgerundet.
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Schwerlast-Entgelte
Für die Benutzung der Schwerlastplatte gilt der Schwerlasttarif
vom 01.01.2002
Hafengeld
Nach Ablauf der festgelegten Lade-/Löschzeiten werden Liegegebühren
berechnet.
Hafengeld ist, soweit nichts anderes gilt, für Wasserfahrzeuge
oder schwimmende Anlagen für jeden angefangenen Tag des ununterbrochenen
Aufenthalts im meldepflichtigen Hafengebiet zu entrichten.
Hafengeldpflicht besteht
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bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem Tag nach
Ablauf folgender
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Ladezeit und Löschzeit:
bis zu 125 t
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1 Tag
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bis zu 1.450 t
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6 Tage
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bis zu 300 t
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2 Tage
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bis zu 2.000 t
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7 Tage
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bis zu 500 t
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3 Tage
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bis zu 2.600 t
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8 Tage
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bis zu 750 t
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4 Tage
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über 2.600 t
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9 Tage
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bis zu 1.000 t
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5 Tage
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Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Lade-/Löschzeit
unbe-rücksichtigt.
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bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden
Anlagen ab dem Tag des Einlaufens.
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für Fahrgastschiffe nach Vereinbarung
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für Ver- und Entsorgungsboote, Bugsierboote und dgl.
nach Vereinbarung
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Hafengeld wird nicht erhoben
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für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, über
die mit dem Zweckverband besondere Vereinbarungen bestehen
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für die Dauer der Schiffahrtseinstellung auf den Strecken
Riedenburg - Geisling bzw. Nürnberg - Kelheim infolge
Hochwasser oder Eis
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für die Dauer einer infolge Vereisung erklärten
Sperrung des Hafens oder von Hafenteilen
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für Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen
oder schwimmenden Anlagen gehören
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für Wasserfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland oder
der Deutschen Bundesländer.
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Bahnentgelte
Die Benutzung
der Hafenbahn-Infrastuktur ab der Anschlussweiche 101 der DB-Netz
bedarf es des Abschlusses eines
Infrastruktur-Nutzungsvertrages. Dieser Vertrag trifft die
notwendigen Regelungen bezüglich der Benutzung und des Betriebes
auf den hafenbahneigenen Gleisanlagen. Diese Regelungen gelten
für den Bereich des Hafens Kelheim/Saal.
Mieten/Pachten
Für die Vermietung von Grundstücken werden Pachten je
nach Dauer der Anmietung berechnet.

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