Entgelte / Tarife
 



Es werden folgende Entgelte erhoben:

Kranleistungen



Die Krananlagen können vom Zweckverband angemietet werden; der Einsatz privater Krananlagen bedarf der Zustimmung des Zweckverbandes. Für die Kranleistungen werden Entgelte erhoben:

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Allgemeine Regelungen
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Das Entgelt setzt sich zusammen aus einem Stundensatz (EUR/h) und einem Tonnensatz (EUR/t).
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Bei Sondereinsätzen (Montagehilfe o.ä.) wird nur ein Stundensatz berechnet.
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Bei Containerumschlag setzt sich das Entgelt zusammen aus einem Stundensatz (EUR/h) zusätzlich einem Entgelt je Container (C) und Arbeitsspiel (A).
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Twin-Umschlag
Mit den Kränen 1,2,3,5,6 wird entsprechend Ziff 3.1.1 der Empfehlung E 4 - Umschlag von schweren, sperrigen und schräg zu führenden Lasten mit zwei schienengebundenen Hafenkränen - des Ausschusses für Hafenumschlagtechnik (Hebezeuge) der Hafenbautechnischen Gesellschaft e.V. und des Technischen Ausschusses Binnenhäfen, gemeinsamer Ausschuß des Bundesverbandes öffentlicher Binnenhäfen e.V. und der Hafenbautechnischen Gesellschaft, ein Twin-Umschlag nur in begründeten Einzelfällen durchgeführt. Die Aufsicht darüber hat der Zweckverband; das Gesamtgewicht darf max. 42 t nicht überschreiten. Bei Twin-Umschlag werden zwei Kräne als ein Kran berechnet.
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Umschlagseinrichtungen Dritter
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Der Einsatz von Umschlagseinrichtungen Dritter (Autokräne, Sauganlagen, Förderbänder u.ä.) bedarf der Genehmigung und des schriftlichen Abschlusses einer Sondervereinbarung.
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Auf die genannten Entgelte wird die Mehrwertsteuer in ihrer jeweiligen Höhe verrechnet.


Ufergelder:

Entgeltregelungen vom 01.01.2007.

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Ufergeld ist zu entrichten für alle Güter, die über das Ufer oder von Schiff zu Schiff umgeschlagen oder unter Benutzung einer Hafeneinrichtung verraumt werden.
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Ufergeld wird nach der Art und dem Bruttogewicht der umgeschlagenen Güter berechnet; maßgebend sind die Angaben im entsprechenden Ladepapier (z.B. Frachtbrief, Konnossement). Das Gewicht wird jeweils auf volle Tonnen (t) aufgerundet.

 

 


Schwerlast-Entgelte

Für die Benutzung der Schwerlastplatte gilt der Schwerlasttarif vom 01.01.2002


Hafengeld

Nach Ablauf der festgelegten Lade-/Löschzeiten werden Liegegebühren berechnet.

Hafengeld ist, soweit nichts anderes gilt, für Wasserfahrzeuge oder schwimmende Anlagen für jeden angefangenen Tag des ununterbrochenen Aufenthalts im meldepflichtigen Hafengebiet zu entrichten.

Hafengeldpflicht besteht

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bei Wasserfahrzeugen mit Güterumschlag ab dem Tag nach Ablauf folgender

Ladezeit und Löschzeit:

bis zu 125 t
1 Tag
bis zu 1.450 t
6 Tage
bis zu 300 t
2 Tage
bis zu 2.000 t
7 Tage
bis zu 500 t
3 Tage
bis zu 2.600 t
8 Tage
bis zu 750 t
4 Tage
über 2.600 t
9 Tage
bis zu 1.000 t
5 Tage



Sonn- und Feiertage bleiben bei der Berechnung der Lade-/Löschzeit unbe-rücksichtigt.

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bei allen übrigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen ab dem Tag des Einlaufens.

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für Fahrgastschiffe nach Vereinbarung
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für Ver- und Entsorgungsboote, Bugsierboote und dgl. nach Vereinbarung

Hafengeld wird nicht erhoben

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für Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen, über die mit dem Zweckverband besondere Vereinbarungen bestehen
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für die Dauer der Schiffahrtseinstellung auf den Strecken Riedenburg - Geisling bzw. Nürnberg - Kelheim infolge Hochwasser oder Eis
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für die Dauer einer infolge Vereisung erklärten Sperrung des Hafens oder von Hafenteilen
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für Beiboote, die zu anderen abgabepflichtigen Wasserfahrzeugen oder schwimmenden Anlagen gehören
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für Wasserfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Bundesländer.


Bahnentgelte

Die Benutzung der Hafenbahn-Infrastuktur ab der Anschlussweiche 101 der DB-Netz bedarf es des Abschlusses eines Infrastruktur-Nutzungsvertrages. Dieser Vertrag trifft die notwendigen Regelungen bezüglich der Benutzung und des Betriebes auf den hafenbahneigenen Gleisanlagen. Diese Regelungen gelten für den Bereich des Hafens Kelheim/Saal.


Mieten/Pachten

Für die Vermietung von Grundstücken werden Pachten je nach Dauer der Anmietung berechnet.